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Allgemeine Geschäftsbedingungen Fotografie

(Stand 01.01.2007)

1) Geltung

1. Die Konditionen und Kosten für die Dienstleistungen werden individuell festgelegt und basieren auf einem vorhergehenden Angebot.

2. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Dienstleistungsverträge.

3. Soweit mit dem Auftragnehmer geschlossene Verträge Regelungen enthalten, die von einzelnen Regelungen dieser AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragesregelungen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

4. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Digitalfotos, Videos usw.).

2) Umfang und Durchführung von Aufträgen

1. In Korrespondenz, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Auftragnehmer wird nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrages nach schriftlicher Vereinbarung akzeptieren. In diesem Fall kann der Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung die zusätzlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Honorarsätzen abrechnen

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Leistungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungshilfen zu bedienen.

4. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ganz oder teilweise abzulehnen, wenn der Inhalt offensichtlich gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, Rechte Dritter, die guten Sitten etc. verstößt.

3) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Auftragnehmers und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Auftragnehmers digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Auftragnehmers mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Auftragnehmer als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4) Vertraulichkeit

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

5) Honorar / Verzugsregelung

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

3. Das Honorar ist vollständig bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag (Rechnungsdatum) in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

4. Wenn und soweit der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät, ist er verpflichtet, Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem Basiszinssatz für Unternehmen, 5 % über dem Basiszinssatz für Endverbraucher) auf den ausstehenden Betrag vom Tag des Verzugs an bis zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Auftragnehmers.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt vom Auftraggeber Abschlagszahlungen zu verlangen. 

6) Gewährleistung

1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind   Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, sohat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Ergebnisse bei Eingang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Unterbleibt die unverzügliche Beanstandung offenkundiger Mängel, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind  insoweit ausgeschlossen.

3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist   offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur    unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Werkes.

5. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu.

6. Scheitert eine Nachbesserung trotz zweimaligen Versuches, so hat der Auftraggeber das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom  Vertrag zurückzutreten.

7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen beträgt ein Jahr.

7) Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

3. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

8) Urheberrecht

1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes  vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen  Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftragnehmer.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom §60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger  Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.

7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des  Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz.

9) Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien und ihre Auslegung ist ausschließlichdas Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kunden und juristischen Personen des öffentliche Rechts ist Saarbrücken

10) Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder enthalten sie eine ausfüllungsbedürftige Lücke, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt eine dem Vertragswerk möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung.

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